Jede Gemeinde wählt eine/n Friedensrichter/in und eine Stellvertretung. Der Friedensrichter sucht alle Zivilstreitigkeiten vermittlnd zu erledigen. Wo dies nicht möglich ist und der im Gesetz vorgesehene Streitwert seine Zuständigkeit nicht übersteigt, hat er abschliessend zu entscheiden. Mit Ausnahme der durch das Gesetz bestimmten Fälle kann keine Zivilstreitsache, die nicht zuerst vom Friedensrichteramt verhandelt wurde und mit einem Weisungsschein begleitet ist, von den Gerichten an die Hand genommen werden. Ausgenommen folgende Fälle: - Eherecht (Trennungs- und Scheidungsmediation)
- Mietrecht (kantonale Schlichtungsstelle)
- Arbeitsrecht (kantonale Schlichtungsstelle)
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