19. Juni 2017, 20.00 Uhr - 22.00 Uhr

Ort

AEGERIHALLE
Alte Landstrasse 113
6314 Unterägeri

Kontakt

Gschwind Heinz
heinz.gschwind@unteraegeri.ch

Informationen

Beschreibung
Traktanden

1. Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindeversammlung vom
12. Dezember 2016

2. Genehmigung der Jahresrechnung 2016

3. Kreditbegehren Sanierung Höfnerstrasse im Abschnitt Lorzenstrasse bis Mühlegasse

4. Kreditbegehren Trottoir Alte Landstrasse: Brunnenmatt bis Hobacher

5. Mitgliedschaft im Verein Ägerital-Sattel Tourismus

6. Kreditbegehren Sanierung Kunstrasenspielfeld Rankhof

Die Kurzfassung der Jahresrechnung 2016 mit Berichten und Anträgen des Gemeinderates zu den vorliegenden Traktanden wird allen Haushaltungen zugestellt. Weitere Exemplare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden, wo auch die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften ab Mittwoch, 24. Mai 2017, eingesehen werden können.
Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Ab¬stimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die be¬haupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).

Die Vorlage der Gemeindeversammlung finden Sie hier.
Die Jahresrechnung 2016 finden Sie hier.
Voraussetzungen
Stimmberechtigung

Stimmberechtigt an der Gemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung (BGS 111.1) alle seit mindestens 5 Tagen in der Gemeinde Unterägeri wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen (§ 398 ZGB, SR 210).