Einwohnergemeindeversammlung - Voranschlag 2018

11. Dez. 2017, 20.00 Uhr - 22.00 Uhr

Ort

AEGERIHALLE
Alte Landstrasse 113
6314 Unterägeri

Kontakt

Peter Lüönd
info@unteraegeri.ch

Informationen

Beschreibung
Traktanden
  1. Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindeversammlung vom 19. Juni 2017
  2. Kenntnisnahme Finanz- und Investitionsplan
  3. Genehmigung des Budgets 2018, Festsetzen der Steuern
  4. Kreditbegehren Friedhof Erweiterung: Gemeinschafts- und Kindergräber sowie der Urnenwand Nord
Die Kurzfassung des Budgets 2018 mit Berichten und Anträgen des Gemeinderates zu den vorliegenden Traktanden wird allen Haushaltungen zugestellt. Weitere Exemplare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden, wo auch die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften ab Mittwoch, 15. November 2017, eingesehen werden können.
Um die Druck- und die Erstellungskosten einzusparen, wird die ausführliche Version des Budgets 2018 nicht mehr gedruckt. Das ausführliche Budget 2018 ist abrufbar auf der Homepage der Einwohnergemeinde Unterägeri unter http://www.unteraegeri.ch/publikationen. Sollte jemand keinen Zugriff auf das Internet haben, kann ein Exemplar des ausführlichen Budgets bei der Finanzabteilung der Einwohnergemeinde Unterägeri, Seestrasse 2, 6314 Unterägeri, Tel. 041 754 55 45, verlangt werden.
Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt an der Gemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung (BGS 111.1) alle seit mindestens 5 Tagen in der Gemeinde Unterägeri wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen (§ 398 ZGB, SR 210).
Unterägeri, 17. November 2017