WeibelamtDem Gemeindeweibel obliegen: * die ihm vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben * die amtliche Zustellung von Mitteilungen und Vorladungen, die Vollstreckung von Verfügungen und Gerichtsbefehlen * Tatbestandesaufnahmen, soweit hierzu nicht eine richterliche Anordnung erforderlich ist. * Wohnungsabnahmen
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