Friedensrichter-Wahlen 2024

Wahlausschreibung
Gestützt auf § 29 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1) schreibt die Staatskanzlei die Gesamterneuerungswahlen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte (vgl. die Begriffe im Anhang dieser Ausschreibung) sowie für die Mitglieder der kommunalen Friedensrichterämter aus.
Die kantonalen und kommunalen Erneuerungswahlen finden am Sonntag, 30. Juni 2024, an der Urne statt (§ 78 Abs. 1 Bst. b und c der Verfassung des Kantons Zug [Kantonsverfassung, KV] vom 31. Januar 1894 [BGS 111.1]; § 30 Abs. 1 WAG).

Das Volk wählt in jeder Einwohnergemeinde eine Friedensrichterin bzw. einen Friedenrichter sowie eine stellvertretende Friedensrichterin bzw. einen stellvertretenden Friedenrichter (§ 37 Abs. 1 GOG).

Wählbar sind alle in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger (§ 37 Abs. 1 Satz 2 GOG). Das Gesetz schreibt keine fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen vor.

Wahlanmeldeschluss
Die Wahlvorschläge sind bis am Montag, 22. April 2024, 17.00 Uhr, einzureichen (§ 31 Abs. 1 WAG), und zwar für die Friedensrichterwahlen bei der jeweiligen Gemeindekanzlei.
Wahlvorschläge, die nach Montag, 22. April 2024, 17.00 Uhr, eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

Auflage der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge liegen bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung bis Mittwoch, 24. April 2024, 17.00 Uhr, zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 1 WAG).

Die Formulare für die Wahlvorschläge finden Sie unten auf dieser Seite unter «Dokumente» sowie die ausführliche Ausschreibung für Gerichts- und Friedensrichterwahlen 2024 der Staatskanzlei des Kantons Zug.

 

Aufgaben Friedensrichter

Aufgabe der Friedensrichter ist das Vermitteln in Zivilstreitigkeiten.
Ziel einer Schlichtungsverhandlung ist es, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, die ihnen den Gang an ein weiteres Gericht erspart.

Friedensrichter sind unter anderem zuständig für:

  • Forderungsklagen aus privaten wie geschäftlichen Beziehungen
  • Erbteilungen, Testamentsanfechtungen
  • Unterhaltsklagen
  • Nachbarschaftsklagen

Werden sich die Parteien nicht einig, kann ihnen die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Urteilsvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

Das Schlichtungsgesuch finden Sie hier zum Download.
 

Direkt an den jeweils zuständigen Stellen einzureichen sind:

Kontakt

Friedensrichter
Seestrasse 2
6314 Unterägeri
Tel. +41 41 750 38 39
friedensrichter.unteraegeri@gmail.com

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