Auflichten der Bäume und Sträucher
Die Grundeigentümer bzw. Anstösser an Strassen, Trottoirs und Fusswegen werden auf folgende Vorschriften aufmerksam gemacht:
Nach Art. 21 des gemeindlichen Strassenreglementes und in Verbindung mit §§ 8 und 14 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege des Kantons Zug (V GSW) sind Bäume, die an Kantons- und Gemeindestrassen stehen, auf eine Höhe von 4,50 m aufzulichten. Bei Trottoirs beträgt das Auflichten eine Höhe von 3 m. Grünhecken, Sträucher und dergleichen dürfen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
Im Bereich von Einmündungen privater Strassen, Zufahrten und Wege in öffentliche Strassen sind Bäume, Sträucher und Grünhecken, nebst Beachtung der oben genannten Vorschriften, derart zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Sichtverhältnisse müssen sichergestellt sein. Beleuchtungsanlagen, Verkehrssignale, Markierungen und Hydranten dürfen nicht verdeckt sein.
Wir bitten die betroffenen Grundeigentümer, diese Vorschriften im Interesse der Verkehrssicherheit zu beachten und die notwendigen Arbeiten bis zum 27. Juni 2025 vorzunehmen.