226 Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung

10. Dezember 2024

Resultate der Einwohnergemeindeversammlung Unterägeri vom 9. Dezember 2024

An der Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Dezember 2024 haben 226 Stimmberechtigte teilgenommen. Dabei wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1.    Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. Juni 2024.
Das Protokoll wird einstimmig genehmigt.

2.    Genehmigung des Budgets 2025, Festsetzen der Steuern
Die Anträge des Gemeinderates werden mit einer Gegenstimme genehmigt.

  1. Der Steuerfuss wird auf 57 % festgesetzt. Zusätzlich wird ein Steuerrabatt von 3 % gewährt (netto = 54 %).
  2. Die Feuerwehrpflichtersatzabgabe wird auf CHF 100 festgesetzt.
  3. Die Hundesteuer wird auf CHF 150, CHF 75 für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben, welche beim kantonalen Landwirtschaftsamt als landwirtschaftliche Betriebe erfasst sind, und CHF 75 für Hunde von Bezügerinnen und Bezügern einer vollen AHV oder IV-Rente sowie für ausgebildete Assistenz- und Therapiehunde, die von der Halterin oder dem Halter benötigt werden. Von der Hundesteuer befreit sind Diensthunde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Hundereglements.
  4. Das Budget 2025 wird genehmigt.

3.    Revision Feuerwehrreglement
Das überarbeitete Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Unterägeri. wird einstimmig genehmigt.

 

Rechtsmittelbelehrungen
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit § 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

 

Stimmrechtsbeschwerde

Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

 

Unterägeri, 12. Dezember 2024                                                        Gemeinderat Unterägeri