Ergebnisse der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2026
An der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2026 nahmen 249 Stimmberechtigte teil.
Dabei wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Dezember 2025.
Das Protokoll wird einstimmig genehmigt.
2. Genehmigung der Jahresrechnung 2025
Die Jahresrechnung 2025 wird unter Entlastung aller verantwortlichen Organe einstimmig genehmigt. Der Gewinnverteilung wird ebenfalls einstimmig zugestimmt. Die Abrechnungen über die bewilligten Kredite werden als Bestandteil der Jahresrechnung grossmehrheitlich genehmigt.
3. Planungskredit Totalsanierung Schulhaus Acher West
Der Planungskredit von CHF 2 070 000 (inkl. 8,1 % MWST) für die Totalsanierung des Schulhauses und der Turnhallen Acher West (PKI-Index, Preisstand Oktober 2025) wird grossmehrheitlich genehmigt.
4. Kreditbegehren Hochwasserschutz Chlösterlibach
Das Kreditbegehren von CHF 5 490 000 (inkl. 8,1 % MWST) für den Hochwasserschutz Chlösterlibach (PKI-Index, Preisstand Februar 2026) wird grossmehrheitlich genehmigt.
5. Kreditbegehren Sanierung Rigistrasse und Hochwasserschutz
Das Kreditbegehren von CHF 1 681 000 (inkl. 8,1 % MWST) für die Sanierung der Rigistrasse und den Hochwasserschutz (PKI-Index, Preisstand März 2026) wird grossmehrheitlich genehmigt.
6. Kreditbegehren Ausbau Allmendstrasse – 2. Etappe
Der Rückweisungsantrag wird grossmehrheitlich abgelehnt.
Das Kreditbegehren von CHF 1 038 000 (inkl. 8,1 % MWST) für den Ausbau der Allmendstrasse (2. Etappe) (PKI-Index, Preisstand März 2026) wird grossmehrheitlich genehmigt.
Rechtsmittelbelehrungen
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde
Gegen Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit § 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Stimmrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (so genannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG).
