12. Dez. 2022, 20.00 Uhr - 22.00 Uhr

Ort

AEGERIHALLE
6314 Unterägeri

Kontakt

Peter Lüönd
peter.lueoend@unteraegeri.ch

Informationen

Beschreibung

Traktanden

  1. Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Juni 2022
  2. Kenntnisnahme Finanzplan
  3. Genehmigung des Budgets 2023, Festsetzen der Steuern
  4. Baukredit Totalsanierung und Umbau Gemeindehaus
  5. Planungskredit Totalsanierung und Umbau Dorfschulhaus
  6. Baukredit Sanierung und Erweiterung des Rasenspielfelds Chruzelen
  7. Baukredit Ersatz Clubhaus mit Garderoben und Tribüne beim Fussballplatz Chruzelen
  8. Motion der FDP.Die Liberalen zum Verzicht der WWZ-Konzessionsgebühren
  9. Motion der FDP.Die Liberalen für einen Leistungsauftrag mit dem Verein pro Senectute

Die Kurzfassung des Budgets 2022 mit Berichten und Anträgen des Gemeinderates zu den vorliegenden Traktanden wird allen Haushaltungen zugestellt. Weitere Exemplare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden, wo auch die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften ab Mittwoch, 16. November 2022, eingesehen werden können.

Um die Druck- und die Erstellungskosten einzusparen, wird die ausführliche Version des Budgets 2023 nicht mehr gedruckt. Das Budget 2023 ist abrufbar auf der Website der Einwohnergemeinde Unterägeri unter http://www.unteraegeri.ch/publikationen. Sollte jemand keinen Zugriff auf das Internet haben, kann ein Exemplar des ausführlichen Budgets bei der Finanzabteilung der Einwohnergemeinde Unterägeri, Seestrasse 2, 6314 Unterägeri, Tel. 041 754 55 45, verlangt werden.

Gestützt auf § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Ab­stimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

Voraussetzungen

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt an der Gemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung (BGS 111.1) alle seit mindestens 5 Tagen in der Gemeinde Unterägeri wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen (§ 398 ZGB, SR 210).

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